Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 28 Entlassungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/28#abs-1 (1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/28#abs-2 (2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/28#abs-3 (3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 28 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 29.03.2019 – 3 L 2332/17.WI
- VG Köln, 01.04.2026 – 19 L 109/26
- VG Düsseldorf, 06.03.2025 – 26 K 86/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.06.2024 – 26 L 171/24Erfolgloser Eilantrag gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Arbeitszeitbetrugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 27.03.2025 – 6 B 1160/24Zitiert von 2
- VG Bremen, 07.02.2025 – 6 V 2897/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2022 – 6 A 2601/20Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 19.04.2021 – 1 L 1732/20
- VG Düsseldorf, 07.01.2021 – 2 L 1122/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.